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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen Stage and Sell GmbH

Stage and Sell GmbH (SaS) bietet Leistungen Home Staging als Marketinginstrument im Immobilienverkauf an. Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Bestandteil aller Verträge mit SaS.

1. Geltungsbereich für alle Leistungen
1.1. Die von SaS zu erbringenden Leistungen ergeben sich aus der schriftlichen Beauftragung von SaS durch den Auftraggeber.
1.2. Änderungen und Ergänzungen des Auftrags oder der Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie Nebenabreden bedürfen zu ihrer Gültigkeit der ausdrücklichen und schriftlichen Bestätigung durch SaS.

2. Gewährleistung und Haftungsgrenzen
2.1. SaS wird die beauftragten Leistungen mit größter Sorgfalt im Interesse des Auftraggebers ausführen. Bei Mängeln leistet SaS Abhilfe durch Nachbesserung oder Ersatz der Gegenstände. Solche Mängel sind im Abnahmeprotokoll zu vermerken.
2.2. SaS gibt aber weder eine Garantie dafür, dass es durch die von ihr erbrachten Leistungen zu einem erfolgreichen Verkauf oder einer erfolgreichen Vermietung der Immobilie kommt, noch dafür, dass ein höherer Kaufpreis oder Mietpreis erzielt wird.
2.3. SaS haftet nicht für ein etwaiges Nichtgefallen der durchgeführten Arbeiten, da solch eine subjektive Betrachtung immer geschmacksabhängig ist.
2.4. SaS verpflichtet sich, mit der Immobilie einschließlich des vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Mobiliars und des sonstigen Inventars sorgsam und pfleglich umzugehen und keine substantiellen Beschädigungen vorzunehmen.
2.5. SaS ist berechtigt, im Rahmen ihrer Tätigkeit die Ausstattung der Räume, die Dekorationen und das sonstige Inventar frei zu gestalten und zu arrangieren.
2.6. Der Auftraggeber ist damit einverstanden, dass SAS zur Auftragserfüllung Bilder, Spiegel sowie sonstige Ausstattungsgegenstände und gegebenenfalls Mietgegenstände mit Nägeln, Dübeln oder auf andere Weise anbringt oder umhängt, wodurch Spuren wie z.B. Löcher in den Wänden entstehen. SAS ist nach Beendigung des Auftrags weder dazu verpflichtet, diese Spuren zu entfernen, rückgängig zu machen oder zurückzubauen, noch dazu verpflichtet, für die vorgenommenen Veränderungen Schadensersatz zu leisten. Sonstige bauliche Veränderungen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Auftraggebers.
2.7. Über den bei Auftragserteilung vorgefundenen Zustand der Immobilie des Auftraggebers ist ein Protokoll aufzunehmen, ggf. auch in Form von VorherFotos, aus dem sich auch der Zustand der vorgefundenen Möbel, der Dekorationen und des sonstigen Inventars ergibt.
2.8. SaS haftet nicht für Beschädigungen an der Immobilie durch Dritte, insbesondere nicht für Beschädigungen durch Handwerker, Makler, Kauf- bzw. Mietinteressenten oder durch sonstige Personen im Rahmen von Besichtigungen.
2.9. Eine Haftung von SaS ist grundsätzlich ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um Schäden aus der Verletzung des Lebens, oder der Gesundheit, wenn SAS oder ein Erfüllungsgehilfe die Pflichtverletzung zu vertreten hat, und für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von SAS oder eines ihrer Erfüllungsgehilfen beruhen.

3. Vertragliche Pflichten des Auftraggebers
3.1. Der Auftraggeber wird SaS den freien und gefahrlosen Zugang zu seiner Immobilie ermöglichen und übernimmt es, die Tätigkeit von SaS in jeder Hinsicht zu unterstützen, insbesondere durchvollständige Erteilung aller für die Auftragserfüllung erforderlichen Auskünfte zu seiner Immobilie.
3.2. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die von SaS zur Auftragserfüllung in die Immobilie eingestellten Möbel, Dekorationen und sonstigen Ausstattungsgegenstände sorgsam und pfleglich zu behandeln und nicht zu beschädigen.
3.3. Etwaige Beschädigungen oder Zerstörungen des von SaS zur Verfügung gestellten Mobiliars, der Dekorationen und sonstigen Ausstattungsgegenstände sind von dem Auftraggeber bei Zerstörung zum Neuanschaffungswert, bei Reparaturfähigkeit in Höhe des Reparaturaufwandes zu ersetzen, es sei denn, SaS hat die Beschädigung zu vertreten.

4. Nutzungsrechte an Zeichnungen, Fotos und sonstigen Dokumenten
4.1. An allen Zeichnungen, Fotos, Skizzen und sonstigen Unterlagen, die SaS im Rahmen der Auftragserfüllung anfertigt, steht ihr das alleinige Nutzungsrecht zu. Eine Weitergabe dieser Unterlagen bedarf der vorherigen Zustimmung von SaS. Bei unberechtigter Weitergabe ist SaS berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe des dreifachen vertraglich vereinbarten Honorars zu fordern. Die Geltendmachung weiterer Schadensersatzforderungen bleibt davon unberührt.
4.2. SaS behält sich vor, diese Dokumente in einer anonymisierten Form für Präsentationen oder Werbezwecke zu verwenden, falls dieses bei der Vertragsgestaltung nicht ausgeschlossen wird.

5. Vertragsdauer und Vertragsbeendigung
5.1. Soweit ein Auftrag mit einer festen Laufzeit vereinbart wurde, ist während der Laufzeit die ordentliche Kündigung ausgeschlossen. Die außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grunde bleibt unberührt. Soweit nichts anderes vereinbart ist, gilt für Mietmöbel und Mietdekorationen eine Mietzeit von 3 Monaten ab dem Tag der Aufstellung als vereinbart.
5.2. Ein wichtiger Grund für SaS liegt insbesondere dann vor, wenn der Auftraggeber vereinbarte Vorschüsse nicht oder nicht in voller Höhe bezahlt, wenn der unbeschränkte Zugang zur Immobilie zum vertraglich vereinbarten Termin nicht ermöglicht wird, wenn der Auftraggeber seine vereinbarte Mitwirkungspflicht verletzt oder wenn das zur Verfügung gestellte Mobiliar, oder die Dekorationen von dem Auftraggeber mutwillig zerstört werden.
5.3. Der Auftraggeber ist zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn SaS nicht innerhalb von drei Tagen ab Beginn der vereinbarten Vertragslaufzeit ihre Tätigkeit aufnimmt oder wenn die erbrachten Arbeiten wesentlich von dem erteilten Auftrag abweichen.
5.4. Im Falle der fristlosen Kündigung durch SaS ist der Auftraggeber verpflichtet, die vereinbarte Vergütung ungekürzt zu zahlen und jeglichen Schaden, der SaS dadurch entsteht, zu ersetzen. Der Nachweis, dass der tatsächlich entstandene Schaden geringer ist, steht dem Auftraggeber frei.
5.5 SaS wird innerhalb einer Woche nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit die von ihr zur Verfügung gestellten Möbel und Dekorationen aus der Immobilie entfernen und abholen.

6. Beauftragung Dritter
6.1. Soweit die Ausführung des erteilten Auftrags die Mitarbeit oder Beauftragung Dritter erfordert, insbesondere von Handwerkern, Dienstleistern oder Spediteuren, werden SaS und der Auftraggeber vereinbaren, durch wen die Beauftragung erfolgen soll.
6.3. Soweit der Auftraggeber im Rahmen der Auftragserfüllung einen Dritten beauftragt, bestehen direkte Vergütungsansprüche des Dritten gegen den Auftraggeber. Sollte es bei der direkten Beauftragung Dritter durch den Auftraggeber zu Verzögerungen kommen, so dass vereinbarte Termine nicht eingehalten werden können, so trifft SaS dafür kein Verschulden.

7. Eigentumsvorbehalt
Soweit SaS zur Erfüllung des Auftrags Gegenstände oder Material liefert, bleiben die gelieferten Gegenstände und Materialien Eigentum von SaS.

8. Preise und Zahlungsbedingungen
8.1. Soweit nichts anderes vereinbart wurde, ist die Vergütung innerhalb von zwei Wochen ab Rechnungsstellung zu bezahlen. Die Rechnungsstellung erfolgt unmittelbar nach Verkauf der Immobilie, spätestens nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit. Vor Ausführung der Maßnahme erfolgt eine Anzahlung in Höhe von 50% des vereinbarten Gesamtpreises.
8.2. Zur Aufrechnung gegen die Forderungen von SaS ist der Auftraggeber nur berechtigt, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von SaS anerkannt sind.

9. Datenschutz
SaS darf die im Rahmen der Geschäftsverbindung gewonnenen personenbezogenen Daten gemäß den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes speichern und bearbeiten.

10. Bildrechte und Vertraulichkeit
Der Auftraggeber erteilt SaS die unwiderrufliche Erlaubnis, Lichtbilder von den Innenräumen der Immobilie vor und nach Ausführung der vertraglich vereinbarten Arbeiten zu machen und diese unentgeltlich für Werbezwecke oder sonstige Veröffentlichungen – jedoch ohne Namens- und/oder Ortsnennung – zu nutzen und zu veröffentlichen. Im Gegenzug verpflichtet sich SaS, sämtliche Informationen, die sie im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Vertrages zur Kenntnis erhält, vertraulich zu behandeln und bei Verwendung der Lichtbilder für Werbezwecke und/oder sonstige Veröffentlichungen jegliche Angaben über den Auftraggeber und/oder den Standort der Immobilie zu unterlassen.

11. Mobiliar und sonstige Ausrüstungsgegenstände
11.1. Im Rahmen des vertraglichen Umfanges trifft SaS alleine die Entscheidungen über die Art der Ausstattung und Gestaltung der Räume. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Gestaltung der Räume während der Vertragszeit nicht zu verändern.
11.2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Mietgegenstände während der Mietzeit sachgerecht und pfleglich zu behandeln. Er trägt dafür Sorge, dass sie auch nicht durch Dritte beschädigt werden. Etwaige Beschädigungen hat er SaS unverzüglich anzuzeigen. Nach Ablauf der vereinbarten Mietzeit hat der Auftraggeber die Mietgegenstände wie übernommen an SaS zurückzugeben.
11.3. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die Mietgegenstände aus seiner Immobilie zu entfernen. Er haftet für jede Beschädigung, die nicht auf vertragsgemäßen Gebrauch und die normale Abnutzung zurückzuführen ist, ebenso für jeden Verlust von Mietgegenständen während der Zeit, in der sich diese auf seinem Grundstück befinden.
11.4. Bei reparaturfähigen Beschädigungen hat der Auftraggeber die Reparaturkosten zu erstatten. Bei nicht reparaturfähigen Beschädigungen oder Verlust hat der Auftraggeber den Zeitwert zzgl. Wiederbeschaffungskosten (wie z.B. Versand- und Transportkosten) zu erstatten. Übersteigen die Reparaturkosten den Zeitwert, hat der Auftraggeber ebenfalls den Zeitwert zzgl. der Aufwendungen zur Wiederbeschaffung zu erstatten.
11.5. Der Auftraggeber ist verpflichtet, etwaige Schadensersatzansprüche gegen Dritte an SaS abzutreten.
11.6. Wird eine leere Immobilie durch SaS mit Mietmöbeln und Dekorationen ausgestattet, so darf diese nicht durch den Eigentümer oder andere Personen zu Wohnzwecken genutzt werden. Auch eine kurzfristige Nutzung, z. B. für eine Übernachtung ist grundsätzlich ausgeschlossen. Bei Zuwiderhandlung hat SaS einen zusätzlichen Anspruch auf eine Mietzahlung von 3 Monaten.

12. Gerichtsstand, Erfüllungsort, salvatorische Klausel
12.1. Mit Kaufleuten gilt für alle durch die Vertragsbeziehung begründeten Ansprüche der Sitz von SaS, Gifhorn, als Gerichtsstand und Erfüllungsort vereinbart.
12.2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
12.3. Bei Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bleibt die Geltung der übrigen Geschäftsbedingungen unberührt.

Gifhorn, März 2022

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